Eigentum verpflichtet.

„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ GG §14 Abs. 2.

Und genau das Gegenteil hat der Käufer eines hoffentlich bald auch endgültig unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes aber ganz anders gesehen. Auch der Baum war ein Denkmal und den besorgten Bürgern war der Erhalt des Baumes zugesichert worden. Schon der radikale Rückschnitt ließ Schlimmes befürchten, hätte aber auch bedeuten können, dass dies wunderschöne Gebäude ohne Einschränkungen genutzt werden konnte. Aber das war wohl nur eine Ablenkungsmanöver.

Der vorher gestellte Abrissantrag drückte wohl die wahren Absichten des Immobilienkaufmanns aus. Der einzige Grund für das brutale Fällen des Baumes kann nur die wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks sein. Dies wäre aber nur zu verstehen, wenn nicht ein solcher Frevel Voraussetzung dafür wäre. Jetzt sind die Verwaltung und der Rat am Zuge. Über eine Veränderungssperre im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und eindeutige Aussagen zur rückwärtigen Bebauung müssen Spekulationen zur weitergehenden Nutzung des so geschaffenen Freiraums nicht zugelassen werden. Nach diesem dreisten Vorgehen haftet dem Haus ein Makel an, welches die Nachbarn und Unterzeichner der Liste nicht vergessen werden. Es lastet eine große Betroffenheit auf den engagierten Bürgern dieser Stadt, die sich für das Wohl und die Schönheit unserer Stadt einsetzen.

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