Erlass einer Baumschutzsatzung

Die Fraktion der GRÜNEN beantragt, eine neue Baumschutzsatzung zu erlassen.

Zur Begründung verweisen wir auf Artikel 1 der alten Satzung: „Der Baumbestand wird zur

a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,
d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,
e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes

gegen schädliche Einwirkungen geschützt.“

Der kurzsichtige Beschluss des Rates im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2014, die seit 1988 bestehende Baumschutzsatzung aufzuheben, war dem Wohl unserer Geneinde abträglich. Die Notwendigkeit einer solchen Satzung hat sich nur allzu deutlich schon kurz danach gezeigt, als an zwei Orten im Stadtgebiet zur Bestürzung vieler Anwohnerinnen und Anwohner Kahl-schlag mit der Kettensäge betrieben wurde. Weitere solche Aktionen sind zu befürchten, wenn nicht gegengesteuert wird.

Die Fraktion der GRÜNEN beantragt deshalb die Verabschiedung einer neuen Baumschutzsat-zung. Die alte Satzung von 1988 soll im Wesentlichen wiederhergestellt werden. Vorgeschlagene Änderungen werden im Folgenden kenntlich gemacht. Die inhaltlichen Änderungen in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 2 stehen im Fettdruck.

Alte Satzung Neue Satzung
Überschrift Satzung zum Schutz des Baumbe-standes in der Stadt Bad Oeynhausen (Baumschutzsatzung) vom 28.03.1988 Neues Datum
§ 2 Abs. 2 Bezüge auf das Landschaftsgesetz NRW Bezüge an die aktuelle Fassung des LG NRW anpassen
§ 2 Abs. 3 Bezüge auf das Bundeswaldgesetz und das Forstgesetz NRW Bezüge an die aktuelle Fassung dieser Gesetze anpassen
§ 3 Abs. 2 Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume).
§ 7 Abs. 1 Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum einen neuen Baum im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum zwei neue Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
§ 7 Abs. 2 Beträgt der Stammumfang des entfern-ten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zu-mindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen.
Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, sind als Ersatz zwei Bäume derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen.
§ 12 Abs. 1 Bezug auf das LG NRW Bezug an die aktuelle Fassung des LG NRW anpassen
§ 12 Abs. 2 Geldbuße bis zu DM 100.000,00 Geldbuße bis zu 50.000 EUR
§ 13 Satz 2 Gleichzeitig tritt die Satzung … vom 30.09.1985 außer Kraft. Satz streichen, da es zur Zeit keine gültige Satzung gibt.

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